AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
PRO-X elements GmbH, 66955 Pirmasens
(gültig ab 18.03.2013)
I. Geltungsbereich
1. Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote der PRO-X elements GmbH er-folgen
ausschließlich nach Maßgabe dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen („Allgemeine
Geschäftsbedingungen“). Diese gelten auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals aus-drücklich
vereinbart werden. Der Besteller erkennt diese Geschäfts-bedingungen durch die Erteilung
des Auftrages oder die Entgegennahme der Ware an. Abweichende oder ergänzende
Bedingungen, insbesondere Ein-kaufsbedingungen des Bestellers, gelten nicht,
selbst wenn PRO-X elements ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder in
Kenntnis derartiger ab-weichender oder ergänzender Bedingungen die Lieferung an
den Besteller vorbehaltlos veranlasst hat.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote
von PRO-X elements sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind
ausdrücklich schriftlich als verbindliche Angebote gekenn-zeichnet.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Bestellers bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von PRO-X
elements. Alle Vereinbarungen, die Vertreter im Namen von PRO-X elements treffen,
bedürfen der schriftlichen Bestätigung von PRO-X elements.
2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zu-stande,
wenn das Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab
Angebotsdatum schriftlich angenommen wird oder der Besteller die von PRO-X
elements gelieferten Waren annimmt. Nach Ablauf dieser Frist ist PRO-X elements
nicht mehr an das Angebot gebunden.
3. Werden vom Besteller bestimmte Anforderungen an die Leistung von PRO-X elements
gestellt, so hat er PRO-X elements diese vor seiner Auftrags-bestätigung
schriftlich mitzuteilen. PRO-X elements ist dann berechtigt, inner-halb einer
Frist von zwei (2) Wochen ab Zugang der schriftlichen An-forderungen den Auftrag
schriftlich anzunehmen oder abzulehnen. Der Besteller bleibt in jedem Fall
innerhalb dieser Frist an sein Angebot gebunden.
III. Preise
1. Die in den
Angeboten von PRO-X elements genannte Preise sind nur innerhalb der
Gültigkeitsfrist des Angebots für PRO-X elements bindend.
2. Preise gelten grundsätzlich unfrei ab Lager von PRO-X elements. Sie ver-stehen
sich grundsätzlich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und
beinhalten keine Transport-, Porto- oder Verpackungskosten sowie keine
Versicherungskosten, Zollgebühren oder andere Nebenabgaben.
IV. Lieferungen und Leistungszeit
1. Die von PRO-X
elements genannten Liefertermine und -fristen sind un-verbindlich, sofern nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. PRO-X elements kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern
dies dem Besteller zumutbar ist.
3. Liefertermine und -fristen gelten mit der rechtzeitigen Absendung der Ware
oder – bei Abholung der Ware durch den Besteller – der rechtzeitigen Anzeige
der Versandbereitschaft als eingehalten.
4. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Eingang und
Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen durch den Besteller, vor
Erbringung der für die Lieferung erforderlichen Mitwirkung des Bestellers, vor
der Einigung über die Ausführungsart sowie vor Erteilung aller behördlichen
Genehmigungen.
5. Bei nachträglich vorgenommenen Vertragsergänzungen bzw. -änderungen
verschieben bzw. verlängern sich die Liefertermine und -fristen entsprechend.
6. Bei Waren, die PRO-X elements nicht selbst herstellt, ist die richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von unvorhersehbaren,
unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von PRO-X elements und von PRO-X
elements nicht zu vertretenden Ereignissen wie insbesondere höhere Gewalt,
Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, hat PRO-X
elements auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen und -fristen nicht zu
vertreten. Liefertermine und -fristen verschieben bzw. verlängern sich um die
Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener
Weise unterrichtet.
8. Wenn die Störung nach vorstehender Ziffer 7 länger als drei (3) Monate
dauert oder das Ende der Störung nicht absehbar ist, ist jede Partei
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten.
V. Versand, Gefahrenübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware an Frachtführer übergeben
worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagergeländes von PRO-X
elements.
2. Ist vereinbart, dass der Besteller die Waren abholt, so geht abweichend von
vorstehender Ziffer 1 die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
mit der Übergabe der Ware an den Besteller und im Fall der Abholung durch vom
Besteller beauftragte Dritte mit der Übergabe der Ware an diese auf den
Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht mit der
Begründung des Annahmeverzuges die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert
sich im Fall der vereinbarten Abholung der Ware durch den Besteller oder durch
von ihm beauftragte Dritte die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen,
geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige
gegenüber dem Besteller auf diesen über.
3. Das Vorstehende gilt auch im Falle von Teillieferungen im Sinne der Ziffer
IV. 2.
VI. Zahlung
1. Soweit nicht
anders vereinbart, sind die Rechnungen von PRO-X elements spätestens 30 Tage
nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen
räumt PRO-X elements ein Skonto von 4 % ein. Reparaturrechnungen sind innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu bezahlen.
2. PRO-X elements ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer IV. 2
Teil-Rechnungen zu stellen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn PRO-X elements über den Betrag
verfügen kann. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur
erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen zu
Lasten des Bestellers angenommen. Etwaige gewährte Nachlässe stehen unter
Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und/oder vollständiger Warenabnahme, soweit
es sich um Nachlässe im Zusammenhang mit Mengen handelt.
4. Bei
Überschreitung des in vorstehender Ziffer 1 festgelegten Zahlungsziels ist PRO-X
elements ohne weitere Mahnung berechtigt, vom Besteller Verzugs-zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundes-bank jeweils
bekanntgegebenen Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB p.a. zu verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
5. Wird PRO-X elements nach Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit
des Bestellers erkennbar, behält sich PRO-X elements ausdrücklich vor, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen. PRO-X elements ist weiterhin berechtigt, von einzelnen oder allen
bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller ganz oder teilweise zurückzutreten,
sofern der Besteller die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet.
6. Zu einer Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegen-anspruch
unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
7. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und
unbestritten, entscheidungsreich oder rechtskräftig festgestellt ist.
VII. Mängelhaftung
1. Die Ware
weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich
ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich ge-troffenen
konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und
Leistungscharakteristika der Ware. PRO-X elements behält sich vor, Ver-änderungen
an den Waren ohne besondere Zustimmung des Bestellers vorzunehmen, soweit diese
durch die technische Entwicklung bedingt sind bzw. technische Verbesserungen
darstellen und dem Besteller zumutbar sind. Im Übrigen sind geringfügige
Abweichungen in Farbe, Größe und Form etc. zulässig, soweit diese in der Natur der
verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind bzw. für den Besteller
zumutbar sind.
2. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung zu
untersuchen und offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare
Mängel innerhalb von 12 Tagen nach Anlieferung der Waren schriftlich gegenüber PRO-X
elements zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung
nicht erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb von 10 Tagen nach ihrer
Entdeckung schriftlich gegenüber PRO-X elements zu rügen. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Rüge. Bei Versäumung der Rügefrist
kommt eine Mängelhaftung von PRO-X elements für die zu spät gerügten Mängel
nicht in Betracht.
3. Unbeschadet der Verpflichtung nach vorstehender Ziffer 2, rechtzeitig zu
rügen, verjähren die Rechte des Bestellers wegen Mängeln nach 12 Monaten beginnend
mit der Ablieferung der Waren beim Besteller. Die Verjährungs-bestimmungen des
§ 479 BGB bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen
Gründen als Mängeln der Ware sowie hinsichtlich der Rechte des Bestellers bei
arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich ver-ursachten Mängeln bleibt es bei
den gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Im Falle einer rechtzeitigen Rüge des Bestellers kann PRO-X elements nach
seiner Wahl für den Besteller kostenlos nachbessern oder Ersatz liefern.
5. Erfolgt im Zusammenhang mit der Ersatzlieferung eine Rücksendung der
beanstandeten Ware, ist die betreffende Ware mit eindeutiger Fehlerkenn-zeichnung
unter Angabe der zur Bearbeitung der Reklamation notwendigen Informationen wie
Lieferscheinnummer, Kundennummer, Beifügung der Garantieurkunde, Kassenbeleg
und dergleichen auf Kosten von PRO-X elements an PRO-X elements zurückzusenden.
Erweist sich die Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller
dies vor Erhebung der Mängelrüge er-kannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist
er PRO-X elements zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden,
z.B. Fahrt- oder Versand-kosten, verpflichtet.
6. Verweigert PRO-X elements eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach § 439
Abs. 3 BGB, schlägt eine solche fehl oder ist sie für den Besteller nicht zu-mutbar,
beispielsweise weil PRO-X elements sie ungebührlich verzögert, so kann der
Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer
IX. oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur gering-fügigen Mängeln,
steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7. Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, sofern eine
unsachgemäße Behandlung und/oder Lagerung zu dem aufgetretenen Mangel geführt
haben oder für diesen zumindest mitursächlich waren.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten insoweit nicht, als nach geltendem Deutschen
Recht, etwa in Folge des § 478 Absatz 4 BGB, eine abweichende Regelung zwingend
vorgeschrieben ist.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. PRO-X
elements behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises hierfür sowie der Erfüllung aller
Forderungen von PRO-X elements gegen den Besteller aus der bestehenden
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltsgut“) dürfen von
dem Besteller nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder ander-weitig
mit Rechten Dritter belastet werden. Der Besteller ist zum Weiterverkauf an
Dritte und zur Verbindung des Vorbehaltsgutes mit anderen beweglichen Sachen
nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes be-rechtigt. Wird das
Vorbehaltsgut mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt PRO-X elements das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgutes zu
den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung
in der Weise, dass die Sache des Be-stellers als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Besteller PRO-X elements anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Das so entstandene Mit-eigentum wird der Besteller für PRO-X
elements verwahren.
3. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt von PRO-X
elements nach Möglichkeit bestehen bleibt. Er tritt die Kaufpreisforderung aus
der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes gegenüber seinen Abnehmern bereits
jetzt in voller Höhe bzw. in Höhe des auf den Miteigentumsanteil entfallenden
Betrages an PRO-X elements ab. PRO-X elements nimmt diese Abtretung hiermit an.
Der Besteller ist widerruflich zur Einziehung der abge-tretenen Forderungen
ermächtigt. PRO-X elements behält sich vor, diese Ermächtigung sowie die
Berechtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen und die Forderungen selbst
einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der
Besteller seine Abnehmer auf Verlangen von PRO-X elements zu benennen und alle
zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen notwendigen Unterlagen PRO-X
elements zu übergeben.
4. Der Besteller ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut gegen die üblichen Risiken
wie Feuer, Wasser und Diebstahl auf seine Kosten zu versichern. Der Besteller
tritt PRO-X elements für den Versicherungsfall seine sämtlichen Ansprüche gegen
den Versicherer oder Schädiger vorrangig bereits jetzt ab. PRO-X elements nimmt
diese Abtretung hiermit an.
5. Tritt PRO-X elements wegen vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere wegen Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist PRO-X elements unbeschadet
sonstiger Rechte berechtigt, das Vorbehaltsgut heraus zu ver-langen und der
Besteller hat PRO-X elements Zugang zu dem Vorbehaltsgut zu gewähren und das
Vorbehaltsgut unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungs-rechts herauszugeben.
Alle mit der Herausgabe entstehenden Kosten trägt der Besteller.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu
sichernden Forderungen von PRO-X elements um mehr als 10 %, so ist der Besteller
berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
IX. Haftungsbeschränkung
1. Bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von PRO-X elements
für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Erfüllungs-gehilfen und
gesetzlichen Vertreter auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. PRO-X
elements haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher
Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 1 gelten nicht für die
Haftung von PRO-X elements nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei anderen
zwingenden gesetzlichen Haftungen. Weiter gelten die Haftungs-beschränkungen
nicht bei schuldhaft verursachten Körperschäden und wenn und soweit PRO-X
elements eine Garantie übernommen hat.
3. Für vom Besteller zur Verfügung gestellte Materialien, Auftrags-komponenten,
Versandhinweise, Verarbeitungsvorschriften und dergleichen übernimmt PRO-X
elements, falls nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Absprachen
getroffen worden sind, keinerlei Haftung. PRO-X elements ist nicht verpflichtet,
diese im Sinn des Produkthaftungsgesetzes und/oder des BGB auf Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Normen zu prüfen. In diesen Fällen haftet der Besteller
uneingeschränkt und stellt PRO-X elements von sämtlichen Ansprüchen Dritter
vollumfänglich frei.
X. Gewerbliche Schutzrechte
1. Der Besteller erkennt an, dass alle Marken, mit denen die Waren von PRO-X
elements gekennzeichnet sind, im alleinigen Eigentum von PRO-X elements stehen.
Er hat keinen Anspruch oder Recht darauf, diese Marken zeitlich unbegrenzt
nutzen zu dürfen.
2. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Waren von PRO-X elements wird
dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der in Ziffer 1.
genannten Marken eingeräumt. Der Gebrauch der Marken in diesem Umfang begründet
für den Besteller kein Recht, die Benutzung auch nach Beendigung der
Vertragsbeziehung mit PRO-X elements fortzusetzen. Nach Beendigung der
Lieferbeziehung mit PRO-X elements und dem Abverkauf aller vorhandenen und
gelieferten Waren beim Besteller, wird dieser unverzüglich die Nutzung der
Marken von PRO-X elements einstellen.
3. Der Besteller wird nichts tun, was die Markenrechte von PRO-X elements in
Frage stellen würde und wird insbesondere nicht ihre Rechtsbeständigkeit
angreifen oder Dritte dabei unterstützen.
XI. Allgemeine Bestimmungen
1. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Geschäfts-bedingungen sowie
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung
dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Abreden bestehen nicht.
2. Für diese Geschäftsbedingungen und das gesamte Vertragsverhältnis zwischen PRO-X
elements und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen
Warenkauf (CISG).
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammen-hang
mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist Pirmasens. PRO-X elements ist
jedoch nach eigener Wahl berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetz-lichen
Gerichtsstand zu verklagen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen
Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall wird PRO-X elements zusammen mit dem
Besteller die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Sitz der Gesellschaft: Pirmasens
HRB Nr. 22050 Amtsgericht Zweibrücken
Geschäftsführer: Edwin Haid, Quirin Kammerer